Position zum kar­tell­recht­li­chen Verfahren der fran­zö­si­schen Wett­be­werbs­be­hör­de gegen STIHL Frank­reich

Zur Ge­währ­leis­tung der sicheren Pro­dukt­hand­ha­bung und Kun­den­zu­frie­den­heit setzt STIHL seit jeher auf höchste Pro­dukt­qua­li­tät und die Kompetenz der ser­vice­ge­ben­den STIHL Fach­händ­ler. Per­sön­li­che Beratung und Ein­wei­sung in die sichere Anwendung, be­triebs­fer­ti­ge Übergabe der Produkte und pro­fes­sio­nel­ler Kun­den­dienst sind we­sent­li­che Be­stand­tei­le der Mar­ken­phi­lo­so­phie.

Seit 2014 hat STIHL aus­führ­li­che Be­stim­mun­gen zum Online-Vertrieb in die Ver­ein­ba­run­gen mit seinen Fach­händ­lern auf­ge­nom­men. Diesen Be­stim­mun­gen zufolge können Kunden Produkte online kaufen und sich zusenden lassen. Geräte, bei denen eine um­fas­sen­de direkte und per­sön­li­che Ein­wei­sung für eine sichere Hand­ha­bung un­ver­zicht­bar ist (z. B. Mo­tor­sä­gen), können online gekauft werden, müssen dem Kunden aber per­sön­lich durch den je­wei­li­gen Fach­händ­ler übergeben werden. Aus Si­cher­heits­grün­den können die Fach­händ­ler diese Produkte nicht über einen Dritten an die Kunden versenden. Zudem sehen die Fach­han­dels­ver­ein­ba­run­gen vor, dass STIHL Produkte nicht über erkennbar von Dritten be­trie­be­ne Platt­for­men verkauft werden dürfen.

Im September 2017 hat die fran­zö­si­sche Wett­be­werbs­be­hör­de (Autorité de la con­cur­rence) ein kar­tell­recht­li­ches Er­mitt­lungs­ver­fah­ren gegen STIHL Frank­reich ein­ge­lei­tet. In diesem Verfahren wurde die Or­ga­ni­sa­ti­on des Online-Vertriebs durch STIHL ein­schließ­lich des Er­for­der­nis­ses der per­sön­li­chen Übergabe be­stimm­ter Produkte und des Dritt­platt­form­ver­bots un­ter­sucht.

Die fran­zö­si­sche Wett­be­werbs­be­hör­de ist nach Abschluss der Un­ter­su­chun­gen zu dem Ergebnis gekommen, dass STIHL dazu be­rech­tigt ist, Produkte (z. B. Mo­tor­sä­gen) in einem se­lek­ti­ven Ver­triebs­sys­tem zu ver­trei­ben und Beratung und Service an­zu­for­dern, um die Si­cher­heit der Kunden sowie die korrekte Anwendung der Produkte zu ge­währ­leis­ten. Darüber hinaus hat die fran­zö­si­sche Wett­be­werbs­be­hör­de ent­schie­den, dass das Dritt­platt­form­ver­bot kar­tell­recht­lich zulässig ist. Die Ent­schei­dung steht insoweit im Einklang mit anderen Ent­schei­dun­gen zum Schutz der Marke und der Qualität von Produkten, die über ein se­lek­ti­ves Ver­triebs­sys­tem ver­trie­ben werden. Die fran­zö­si­sche Wett­be­werbs­be­hör­de verlangt jedoch, dass STIHL die aktuellen Be­stim­mun­gen des Online-Verkaufs, der die per­sön­li­che Beratung und Ein­wei­sung erfordert, über­ar­bei­ten muss.

In mehreren ähnlich ge­la­ger­ten Fällen wurden die an­ge­grif­fe­nen Be­stim­mun­gen durch andere eu­ro­päi­sche Kar­tell­be­hör­den nicht be­an­stan­det. Daher ist STIHL der festen Über­zeu­gung, dass die an­ge­grif­fe­nen Be­stim­mun­gen notwendig und kar­tell­recht­lich zulässig sind, um den Si­cher­heits­be­dürf­nis­sen der Kunden gerecht zu werden. STIHL behält sich daher das Recht vor, gegen die Ent­schei­dung der fran­zö­si­schen Wett­be­werbs­be­hör­de Rechts­mit­tel ein­zu­le­gen.

Der STIHL Fach­han­del wird in Kürze weitere In­for­ma­tio­nen zum Umfang der Ver­trags­pflich­ten erhalten

Quelle: https://www.stihl.de/

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